Startseite › Allgemeine Lieferbedingungen

Allgemeine Lieferbedingungen

Dies ist eine deutsche Übersetzung der Allgemeinen Lieferbedingungen der Lauta Oy. Bei Abweichungen ist die finnische Fassung maßgeblich.

1. Geltungsbereich

Diese allgemeinen Bedingungen und, soweit anwendbar, die Lieferbedingungen Sahatavara 2002 für Schnittholz gelten für Lieferungen von Produkten, die von der Lauta Oy (nachstehend Lieferant) hergestellt und vertrieben werden, sowie für die zugehörigen Angebote, Auftragsbestätigungen und Verträge, sofern nichts anderes vereinbart ist.

2. Angebot; Vertragsschluss

Sofern im Angebot des Lieferanten nichts anderes angegeben ist, ist das Angebot unverbindlich.

Ein für den Lieferanten verbindlicher Vertrag kommt zustande, wenn der Lieferant die Bestellung des Käufers bestätigt und/oder ausliefert. Weicht die bestellte Menge vom Angebot des Lieferanten ab, muss die Bestellung die Abweichung ausdrücklich nennen, damit sich der Käufer darauf berufen kann. Eine vom Angebot des Lieferanten abweichende Bestellung oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Käufers gelten nur, soweit der Lieferant sie schriftlich angenommen hat.

Unterschreitet die bestellte Menge die im Angebot genannte Menge wesentlich, ist der Lieferant an das Angebot nicht gebunden.

Eine Bestellung oder ein Teil davon kann nur mit Zustimmung des Lieferanten und unter der Bedingung storniert werden, dass der Käufer die durch die Stornierung entstehenden Kosten erstattet.

3. Lieferung

3.1 Lieferzeit

Der Lieferant teilt bei Bedarf in seinem Angebot und/oder bei Annahme der Bestellung den Zeitpunkt mit, zu dem die Produkte im Lager des Lieferanten versandbereit sind. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, ist die Lieferzeit unverbindlich. Unabhängig davon, was sonst zu den Lieferbedingungen vereinbart ist, gilt die Lieferpflicht des Lieferanten als erfüllt, wenn die Produkte im Lager des Lieferanten versandbereit sind.

Sind die Produkte aus einem vom Lieferanten zu vertretenden Grund zum vereinbarten Zeitpunkt nicht versandbereit und entsteht dem Käufer dadurch ein erheblicher Schaden, hat der Käufer Anspruch auf eine Vertragsstrafe von 0,5 % des Kaufpreises ohne Mehrwertsteuer der verspäteten Produkte für jede volle Woche Verzug, höchstens jedoch 5 % dieses Preises. Der Verzug hat für den Lieferanten keine weiteren Folgen. Der Käufer verliert den Anspruch auf die Vertragsstrafe, wenn er sie nicht innerhalb von drei (3) Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem die Produkte versandbereit hätten sein sollen, schriftlich beim Lieferanten geltend macht.

Verzögert sich die Lieferung aus einem vom Käufer zu vertretenden Grund, ist der Lieferant berechtigt, die Produkte gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen und dem vereinbarten Zeitplan in Rechnung zu stellen. Der Lieferant lagert die Produkte in diesem Fall auf Gefahr und Kosten des Käufers. Dauert der Verzug länger als 2 Monate, ist der Lieferant berechtigt, vom Kaufvertrag für den Teil zurückzutreten, der wegen des Versäumnisses des Käufers nicht geliefert wurde. Der Käufer hat dem Lieferanten den durch sein Versäumnis entstandenen Schaden zu ersetzen.

3.2 Lieferklausel

Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefert der Lieferant die Produkte FCA, verladen auf das Fahrzeug im Lager des Lieferanten (Incoterms 2010). Der Lieferant ist berechtigt, bei Bedarf den Transport der Produkte zu üblichen Bedingungen im Namen und auf Rechnung des Käufers zu vereinbaren, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Ist am Bestimmungsort keine maschinelle Entladung vorhanden und wurde diese nicht im Voraus vereinbart, werden die Entladekosten dem Kunden nachträglich nach tatsächlichem Aufwand berechnet.

Etwaige Frost- und Transportschäden sowie die Übereinstimmung der Lieferung mit der Bestellung sind bei Empfang der Produkte zu prüfen und im Frachtbrief zu vermerken. Beanstandungen sind dem Lieferanten innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Produkte mitzuteilen.

3.3 Liefermengen

Bei Schnittholz ist eine Mengenabweichung von ±10 % zulässig. Schnittholz wird stets in vollen Paketen verkauft, sofern nichts anderes vereinbart ist.

3.4 Rückgabe

Rücksendungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware vorab mit dem Lieferanten zu vereinbaren. Die Produkte müssen unbeschädigt und originalverpackt sein; montierte Produkte werden nicht angenommen. Die Gutschrift wird im Einzelfall mit dem Lieferanten vereinbart und beträgt höchstens 80 % des Kaufpreises. Die Kosten der Rücksendung trägt der Käufer. Auftragsbezogen gefertigte Produkte und Sonderanfertigungen sind von der Rückgabe ausgeschlossen.

4. Produktinformationen

Technische und sonstige Angaben und Empfehlungen des Lieferanten zu Produkten in Broschüren, Angeboten, auf Verpackungen und in anderem Material dienen bei der Auswahl eines Produkts für einen bestimmten Zweck nur als Richtwerte. Sofern der Verwendungszweck nicht ausdrücklich in einer schriftlichen Empfehlung des Lieferanten an den Käufer genannt ist, haftet der Lieferant nicht für die Eignung des Produkts für einen bestimmten Zweck. Mündliche Empfehlungen des Lieferanten sind stets unverbindlich. Aufgrund der Beschaffenheit bestimmter Produkte können Farben und Astigkeit von Mustern und fertigen Produkten von Charge zu Charge variieren.

5. Preis, Rechnungsstellung und Zahlung

Der Steuersatz der vom Lieferanten angegebenen Preise ist aus dem übermittelten Dokument ersichtlich. Sofern nichts anderes vereinbart ist, enthalten die Preise die übliche Transportverpackung des Lieferanten sowie den Transport der Produkte, soweit die vereinbarte Lieferklausel dies vorsieht. Verlangt der Käufer eine Sonderverpackung oder einen Sondertransport, trägt er die Mehrkosten.

Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, berechnet der Lieferant die Produkte zum am Liefertag gültigen Preis.

Sofern nichts anderes vereinbart ist, zahlt der Käufer innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum. Bei Zahlungsverzug zahlt der Käufer Verzugszinsen (Referenzzinssatz zuzüglich des Zuschlags von 7 % nach dem finnischen Zinsgesetz) pro Jahr sowie etwaige Inkassokosten. Der Lieferant ist in diesem Fall zudem berechtigt, ungeachtet geschlossener Verträge die Herstellung und Lieferung weiterer vom Käufer bestellter Produkte auszusetzen. Einwendungen gegen eine Rechnung hat der Käufer spätestens 8 Tage nach Rechnungsdatum zu erheben.

6. Haftung des Lieferanten

6.1 Haftung für Mängel

Der Lieferant ist dafür verantwortlich, dass die von ihm gelieferten Produkte seinen gültigen Produktspezifikationen entsprechen (RT-Karten, EN-Normen und die nordische Feuchtenorm INSTA 141). Der Lieferant verpflichtet sich, dem Käufer ein Produkt mit Material- oder Herstellungsfehler nach Prüfung im Einzelfall entweder durch ein neues Produkt zu ersetzen oder den Kaufpreis zu mindern bzw. zu erstatten. 95 % einer Lieferung müssen die Anforderungen der jeweiligen Sortierklasse erfüllen. Der Käufer hat das Produkt vor der Verwendung/Montage zu prüfen und dem Lieferanten Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Käufer die branchenüblichen Prüfungen oder stellt er die Verwendung des Produkts nicht ein und zeigt den Mangel nicht an, sobald er ihn entdeckt hat oder hätte entdecken müssen, verliert er das Recht, Ansprüche wegen des Mangels geltend zu machen. Auf Verlangen des Lieferanten hat der Käufer ihm das mangelhafte Produkt oder eine Musterpartie davon zur Prüfung zu überlassen. Sofern nichts anderes vereinbart oder in der Produktbroschüre des Lieferanten angegeben ist, beschränkt sich die Haftung des Lieferanten auf Mängel, die der Käufer schriftlich angezeigt hat. Ein Produktmangel hat für den Lieferanten keine anderen Folgen als die in diesem Abschnitt genannten.

6.2 Haftung für Personen- und Sachschäden

Der Lieferant haftet nach geltendem Recht und mit den in diesen Bedingungen genannten Einschränkungen für Personen- und Sachschäden, die durch die von ihm gelieferten Produkte oder durch sein Personal bei der Arbeit vorsätzlich oder fahrlässig verursacht werden.

6.3 Haftungsbeschränkung

Der Käufer hat dem Lieferanten etwaige Ansprüche unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei einem Mangel oder Fehlen, das sofort entdeckt wird oder erkennbar ist, ist die Beanstandung sofort, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen, zu erheben. Wird ein Anspruch nicht innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt geltend gemacht, zu dem der Mangel entdeckt wurde oder hätte entdeckt werden müssen, verliert der Käufer das Recht, deswegen Ansprüche gegen den Lieferanten geltend zu machen.

Der Lieferant haftet nicht für andere als die in den Abschnitten 6.1 und 6.2 genannten Mängel oder Schäden. Der Lieferant haftet nicht für Mängel oder Schäden, die auf unvollständige oder falsche Angaben des Käufers zurückzuführen sind. Ebenso haftet der Lieferant nicht, wenn das Produkt entgegen den Anweisungen verwendet wird. Der Lieferant haftet zum Beispiel nicht für Mängel oder Schäden, die durch unsachgemäßen Transport, unsachgemäße Lagerung, falsche Arbeitsmethoden, ohne schriftliche Zustimmung des Lieferanten vorgenommene Änderungen oder andere Konstruktionen am Einsatzort verursacht werden.

Der Lieferant haftet nicht für Produktionsausfälle, entgangenen Gewinn oder sonstige Kosten, Einnahme-, Umsatz- oder Marktverluste, Produktions- oder Betriebsunterbrechungen oder für mittelbare oder Folgeschäden.

Die Ersatzpflicht des Lieferanten ist in jedem Fall auf die vom Käufer nachgewiesenen unmittelbaren Schäden beschränkt.

Wird der Lieferant für einen einem Dritten entstandenen Schaden haftbar gemacht, hat der Käufer dem Lieferanten den daraus entstehenden Verlust zu ersetzen, soweit dieser über die in diesen Lieferbedingungen festgelegte Haftung und Ersatzpflicht des Lieferanten hinausgeht.

7. Höhere Gewalt

Der Lieferant ist nicht zur Vertragserfüllung verpflichtet, wenn höhere Gewalt sie verhindert. Als höhere Gewalt gilt ein nach Vertragsschluss eingetretener, vom Lieferanten nicht beeinflussbarer und unvorhersehbarer Umstand, der die Vertragserfüllung verhindert oder unzumutbar macht. Dazu zählen unter anderem der Ausfall von Produktionsanlagen, Brand, Naturkatastrophen, Mobilmachung, Krieg, Devisenbeschränkungen, Ein- und Ausfuhrbeschränkungen, Beschränkungen der Energieversorgung, Transportstörungen, Streiks und Aussperrungen.

8. Eigentumsvorbehalt

Die Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum des Lieferanten.

9. Streitbeilegung

Auf Lieferungen der Produkte und die zugehörigen Angebote, Auftragsbestätigungen und Verträge findet finnisches Recht Anwendung. Streitigkeiten daraus oder im Zusammenhang damit, die die Parteien nicht durch Verhandlungen beilegen können, entscheidet mit den nachstehenden Ausnahmen ein Schiedsgericht mit einem Einzelschiedsrichter oder, wenn der Käufer eine Privatperson ist, das zuständige Amtsgericht (käräjäoikeus). Der Schiedsrichter wird vom Schiedsinstitut der Finnischen Zentralhandelskammer bestellt, dessen Regeln für das Verfahren gelten. Unbeschadet des Vorstehenden ist der Lieferant berechtigt, Klagen auf Zahlung von Forderungen vor einem ordentlichen Gericht zu erheben.

Gültig ab 20. April 2017

Nicht gefunden, wonach Sie suchen?

Unser Kundenservice hilft Ihnen werktags von 8 bis 16 Uhr finnischer Zeit, Tel. +358 3 3123 6000.